Seite 17/18 sei aufzuheben, hinsichtlich der Dispositivziffer 2, 4 und 5 unterlegen; mit seinen weiteren Anträgen hat er obsiegt. Die Dispositivziffer 2 hat nur den Vollzug der Nachzahlung von Fr. 1'200.– betroffen. Hinsichtlich der Dispositivziffer 4 und 5 hat der Rekurrent, ein juristischer Laie, nicht erkennen können, dass es sich dabei nur um eine Information handelt. Dies ist nicht zu seinen Lasten zu werten. Der Rekurrent ist deshalb im Ergebnis nur sehr geringfügig unterlegen. Dies ist bei der Kostenverteilung nicht zu berücksichtigen (vgl. R. VON RAPPARD-HIRT, PK VRP/SG, ART. 95 VRP RZ. 3).