Die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist ersatzlos aufzuheben, da der Rekurrent keinen neuen Antrag auf Sozialhilfeleistungen gestellt hat und es sich dabei um eine nicht erforderliche Wiederholung der Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 25. Februar 2021 handelt. Die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung ist ebenfalls ersatzlos aufzuheben, denn der Verweis auf die Verfügung vom 25. Februar 2021 ist hinsichtlich des Grundbedarfs (eine Person in einem Fünf-Personenhaushalt) nicht korrekt. Der Rekurs ist in diesen Punkten somit gutzuheissen.