Die Verrechnung von Fr. 1'200.– (Nachzahlung betreffend die Wohnungsmieten Oktober bis Dezember 2021) mit der Auszahlung des Überschusses aus der Verrechnung von Sozialhilfeleistungen mit den Nachzahlungen von IV- Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen von Fr. 711.25 (vgl. Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung) ist aufgrund des gleichen Zeitraums der Ausrichtung der Leistungen und der Subsidiarität der Sozialhilfeleistungen gegenüber IV-Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen nicht zu beanstanden. Der Rekurs ist in diesem Punkt somit abzuweisen.