Der Rekurs ist in diesem Punkt somit gutzuheissen und die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist wie folgt abzuändern: «Für die Wohnungsmiete werden durch das Sozialamt der politischen Gemeinde X.___ ab 1. April 2022 Fr. 1'400.– inkl. Nebenkosten übernommen».