Die im vorliegenden Verfahren anzuordnende Nachzahlung ist dennoch auf den Zeitraum April bis Juni 2022 zu beschränken, da eine allfällige Nachzahlung von finanzieller Sozialhilfe ab 1. Juli 2022 im Verfahren DIGS411-666 beurteilt wird. Die Vorinstanz wird deshalb angewiesen, die Bedarfsberechnung ab 1. April 2022 bis 30. Juni 2022 unter Berücksichtigung von Wohnkosten inkl. Nebenkosten von Fr. 1'400.– neu vorzunehmen und dem Rekurrenten den sich daraus ergebenden Fehlbetrag (wohl Fr. 600.–) nachzuzahlen. Der Rekurs ist in diesem Punkt somit gutzuheissen und die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist wie folgt abzuändern: