Seite 16/18 tatsächliche Miete von Fr. 1'400.– zu berücksichtigen. Die in der Dispositivziffer 3 verfügte Befristung der Übernahme der Wohnkosten bis 30. Juni 2022 ist aufzuheben, da die Rechtmässigkeit der Leistungseinstellung per 30. Juni 2022 Gegenstand des hängigen Verfahrens DIGS411-666 bildet. Die im vorliegenden Verfahren anzuordnende Nachzahlung ist dennoch auf den Zeitraum April bis Juni 2022 zu beschränken, da eine allfällige Nachzahlung von finanzieller Sozialhilfe ab 1. Juli 2022 im Verfahren DIGS411-666 beurteilt wird.