den. Im Weiteren hat sich der Rekurrent im März 2021 mit Hilfe eines Rollators fortbewegt, dies wohl infolge des Ende Oktober 2020 erlittenen Schlaganfalls mit halbseitiger Lähmung. Die zusätzliche Belastung eines Wohnungswechsels, also das Suchen einer neuen Wohnung und ein Umzug als solcher, ist deshalb für den Rekurrenten als unzumutbar zu qualifizieren. Die Auflage vom 26. März 2021, sich um eine günstigere Wohngelegenheit zu bemühen, ist deshalb rechtswidrig. Daraus folgt, dass die reduzierte Anrechnung der Wohnkosten inkl. Nebenkosten ab 1. April 2022 mit Fr. 1'200.– ebenfalls rechtswidrig ist. In der Bedarfsberechnung ab 1. April 2022 ist vielmehr die