Die von der Vorinstanz in Umsetzung dieses Entscheids getätigten Abklärungen haben den falschen Zeitraum betroffen und sind deshalb ungeeignet gewesen, den relevanten Sachverhalt abzuklären. Aufgrund der im Vergleich zum Verfahren DIGS411-630 zusätzlich vorliegenden Akten ist jedoch erstellt, dass dem Rekurrenten im Zeitpunkt der Erteilung der Auflage am 26. März 2021 ein Wohnungswechsel nicht zumutbar gewesen ist. Der Rekurrent hat sich nämlich ab Februar 2021 einer Chemotherapie unterzogen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung stellt eine Chemotherapie eine sehr starke gesundheitliche Belastung für die betroffene Person dar und ist häufig mit ausgeprägten Nebenwirkungen verbun-