1330 ff.). Seit dem Auszug der früheren Lebenspartnerin des Rekurrenten mit den drei Kindern am 16. Februar 2021 aus der Wohnung des Rekurrenten hat diese Verfügung jedoch nicht mehr mit den tatsächlichen Verhältnissen übereingestimmt. Eine Anpassungsverfügung an diese relevante Sachverhaltsveränderung ist soweit ersichtlich nicht ergangen. Der Verweis auf diese Verfügung in der Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung ist deshalb nicht korrekt. Festzuhalten ist jedoch, dass der Rekurrent ab Mitte Februar 2021 unbestritten Anspruch auf den Grundbedarf für eine Person in einem Ein-Personenhaushalt gehabt hat. Der Rekurs ist in diesen Punkten somit gutzuheissen.