Seite 15/18 1. April 2022 massgebend gewesen ist, dar. Sie ist deshalb ersatzlos aufzuheben. Die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung ist ebenfalls ersatzlos aufzuheben, denn in der Verfügung vom 25. Februar 2021 ist sowohl in Bezug auf den Grundbedarf als auch in Bezug auf die Wohnkosten inkl. Nebenkosten von einer Person in einem Fünf-Personenhaushalt ausgegangen worden (vgl. Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung vom 25. Februar 2021, vi-act. 1321, sowie Bedarfsberechnungen Dezember 2020 bis Februar 2021, vi-act. 1330 ff.).