Vorliegend handelt es sich um einen Dauersachverhalt, denn dem Rekurrenten ist ab 2. Dezember 2020 bis zur Einstellung der Leistungen per 30. Juni 2022 ununterbrochen finanzielle Sozialhilfe ausgerichtet worden. In der Verfügung vom 25. Februar 2021, mit der dem Rekurrenten ab 2. Dezember 2020 finanzielle Sozialhilfe zugesprochen worden ist, ist in der Dispositivziffer 1 festgehalten worden, dem Antrag des Rekurrenten um finanzielle Sozialhilfe werde entsprochen (vi-act. 1360). Die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung stellt deshalb lediglich eine Wiederholung der Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 25. Februar 2021, die auch für die Zeit ab