7. Die Vorinstanz hat in der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung angeordnet, dem Antrag des Rekurrenten um finanzielle Sozialhilfeleistungen werde entsprochen. Eine Begründung dazu fehlt. Es ist weder ersichtlich, dass der Rekurrent einen neuen Antrag auf Sozialhilfeleistungen gestellt hätte noch, dass eine Notwendigkeit für den Erlass dieser Dispositivziffer bestanden hätte. Vorliegend handelt es sich um einen Dauersachverhalt, denn dem Rekurrenten ist ab 2. Dezember 2020 bis zur Einstellung der Leistungen per 30. Juni 2022 ununterbrochen finanzielle Sozialhilfe ausgerichtet worden.