Wären dem Rekurrenten die Fr. 1'200.– voll ausbezahlt worden, hätte eine Überentschädigung im Umfang von Fr. 711.25 resultiert, denn die Sozialhilfeleistungen sind subsidiär zu IV-Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen (Art. 2 Abs. 2 Bst. b SHG). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Rekurrenten am 27. März 2023 (vgl. Klientenkontoauszug, act. 3-12) lediglich Fr. 488.75 ausbezahlt hat. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass nicht überprüft worden ist, ob der Überschuss von Fr. 711.25 korrekt berechnet worden ist. Der Rekurs ist in diesem Punkt somit abzuweisen.