6. Die Vorinstanz hat in der Dispositivziffer 2 festgehalten, für die Wohnungsmiete von Oktober bis Dezember 2021 sei am 2. August 2022 und 24. März 2023 eine Nachzahlung von Fr. 1'200.– geleistet worden. Der Rekurrent rügt sinngemäss, die Verrechnung der Fr. 1'200.– mit der Auszahlung des Überschusses aus der Verrechnung von Sozialhilfeleistungen mit den Nachzahlungen von IV-Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen von Fr. 711.25 am 2. August 2022 sei unzulässig. Die Nachzahlungen von IV- Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen und damit der von der Vorinstanz berechnete Überschuss von Fr. 711.25 haben den Zeitraum von Oktober 2021 bis Mai 2022 betroffen.