Seite 14/18 Streitsache anzuweisen, die Bedarfsberechnung ab 1. April 2022 bis 30. Juni 2022 unter Berücksichtigung von Wohnkosten inkl. Nebenkosten von Fr. 1'400.– neu vorzunehmen und dem Rekurrenten den sich darauf ergebenden Fehlbetrag (wohl Fr. 600.–) nachzuzahlen. Der Rekurs ist in diesem Punkt somit gutzuheissen und die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist wie folgt abzuändern: «Für die Wohnungsmiete werden durch das Sozialamt der politischen Gemeinde X.___ ab 1. April 2022 Fr. 1'400.– inkl. Nebenkosten übernommen».