5.3 Die Vorinstanz hat in der Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung die Berücksichtigung der Wohnkosten inkl. Nebenkosten auf den Zeitraum ab 1. April 2022 bis 30. Juni 2022 begrenzt, da sie die finanzielle Sozialhilfe mit Verfügung vom 19. August 2022 per 30. Juni 2022 eingestellt hat. Diese Leistungseinstellung bildet Gegenstand des hängigen Verfahrens DIGS411-666 und kann in diesem Verfahren nicht auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden. Der Zeitraum, während dem die Wohnkosten inkl. Nebenkosten von Fr. 1'400.– zu berücksichtigen sind, richtet sich nach dem Zeitpunkt der rechtmässigen Einstellung der finanziellen Sozialhilfe.