5.2.3 Nach dem Gesagten steht mit dem erforderlichen Beweismass der vollen Überzeugung fest, dass dem Rekurrenten im Zeitpunkt der Erteilung der Auflage ein Wohnungswechsel nicht zumutbar gewesen ist. Die mit (Zwi- schen-)Verfügung vom 26. März 2021 erlassene Auflage ist damit rechtswidrig. Daraus folgt, dass die reduzierte Anrechnung der Wohnkosten inkl. Nebenkosten ab 1. April 2022 mit Fr. 1'200.– ebenfalls rechtswidrig ist. In der Bedarfsberechnung ab 1. April 2022 ist vielmehr die tatsächliche Miete von Fr. 1'400.– zu berücksichtigen.