Vorliegend hat die Vorinstanz den Rekurrenten aber erst am 13. Dezember 2021 auf die Möglichkeit, einen Antrag auf Mithilfe der Arbeitsintegration für den (physischen) Umzug zu stellen, hingewiesen (vi- act. 989). Dieser Hinweis ist als Reaktion auf die Einreichung des Arztzeugnisses vom 9. Dezember 2021 zu werten und nicht als ein tatsächliches Hilfsangebot, das einen Umzug allenfalls als zumutbar erscheinen lassen würde, zumal ein solches Angebot bei Erlass der Auflage hätte thematisiert werden müssen.