Die zusätzliche Belastung eines Wohnungswechsels, also das Suchen einer neuen Wohnung und ein Umzug als solcher, ist deshalb für den Rekurrenten als unzumutbar zu qualifizieren. Dass die Chemotherapie nicht spurlos am Rekurrenten vorbeigegangen ist, belegen sowohl der IV-Verlaufsbericht als auch die Aktennotizen der zuständigen Fachperson des Sozialamtes vom 21. Mai 2021 und 24. Juni 2021. Beim Rekurrenten hat also eine vom Durchschnitt abweichende, aktuelle schwere Erkrankung vorgelegen, die einen Umzug als unzumutbar erscheinen