Die Lähmung sei zurückgekommen. Die Chemo sei nach acht von zwölf Einheiten abgesetzt worden (vi-act. 212). Gestützt auf die Aktennotizen der zuständigen Fachperson des Sozialamtes vom 26. Februar 2021 und 22. März 2021 sowie den IV-Verlaufsbericht des früheren Hausarztes vom 13. Juli 2021 ist als erstellt zu betrachten, dass dem Rekurrenten im Zeitpunkt der Erteilung der Auflage am 26. März 2021 ein Wohnungswechsel aus gesundheitlicher Sicht nicht zumutbar gewesen ist. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung stellt eine Chemotherapie eine sehr starke gesundheitliche Belastung für die betroffene Person dar und ist häufig mit ausgeprägten Nebenwirkungen verbunden.