Die Vorinstanz hat also Kenntnis davon gehabt, dass sich der Rekurrent einer Chemotherapie unterzieht und dass er sich nur erschwert mit Hilfe eines Rollators fortbewegen kann. Dennoch hat sie für den Erlass der Auflage nicht geprüft, ob ihm ein Umzug zumutbar ist, sondern hat allein auf die Höhe des Mietzinses abgestellt.