5.2.2 Zu prüfen bleibt, ob aufgrund der nun zur Verfügung stehenden, im Verfahren DIGS411-630 nicht vorgelegenen Akten der Vorinstanz die Rechtmässigkeit der Auflage beurteilt werden kann. Die Vorinstanz hat die Auflage in der Verfügung vom 26. März 2021 allein mit der Begründung, der tatsächliche Mietzins von Fr. 1'400.– überschreite den Mietzins-Höchstansatz der politischen Gemeinde X.___ für einen Ein-Personenhaushalt mit einem Mietzinszuschlag für ein Besuchsrecht für ein bis zwei Kinder von total Fr. 1'000.–, auferlegt (vi-act. 1271).