Im Weiteren wäre abzuklären gewesen, ob dem Rekurrenten – nebst dem Suchen einer neuen Wohnung – ein Umzug als solcher (dazu gehören beispielsweise das Ein- und Auspacken aller Gegenstände, das Entsorgen von Gegenständen, das Transportieren der Gegenstände von der alten in die neue Wohnung, das Putzen der alten Wohnung, das Einrichten der neuen Wohnung) zumutbar gewesen ist. Das Departement des Innern hat die Vorinstanz mit Schreiben vom 17. April 2023 (Verfahren DIGS411-666) explizit darauf hingewiesen. Ungeachtet dessen hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung am 24. April 2023 versandt. dipl.med. F.___ hat die Fragen der Vorinstanz am 7. Juni 2023 beantwortet.