Abzuklären wäre aber gewesen, ob der Gesundheitszustand des Rekurrenten vor Erteilung der Auflage, also vor dem 26. März 2021, einen Umzug in eine günstigere Wohnung zugelassen hätte, mithin ob dem Rekurrenten aus gesundheitlicher Sicht ein Umzug zumutbar gewesen ist. Im Weiteren wäre abzuklären gewesen, ob dem Rekurrenten – nebst dem Suchen einer neuen Wohnung – ein Umzug als solcher (dazu gehören beispielsweise das Ein- und Auspacken aller Gegenstände, das Entsorgen von Gegenständen, das Transportieren der Gegenstände von der alten in die neue Wohnung, das Putzen der alten Wohnung, das Einrichten der neuen Wohnung) zumutbar gewesen ist.