Die Vorinstanz hat nämlich abgeklärt, ob der Rekurrent im Zeitraum ab 1. April bis 30. Juni 2022, also den strittigen Zeitraum der Reduktion der Wohnkosten, in der Lage gewesen ist, eine Wohnung zu suchen. Abzuklären wäre aber gewesen, ob der Gesundheitszustand des Rekurrenten vor Erteilung der Auflage, also vor dem 26. März 2021, einen Umzug in eine günstigere Wohnung zugelassen hätte, mithin ob dem Rekurrenten aus gesundheitlicher Sicht ein Umzug zumutbar gewesen ist.