5.2 5.2.1 Die Anfragen der Vorinstanz vom 24. März 2023 und 6. April 2023 an dipl.med. F.___ sind ungeeignet gewesen, den relevanten Sachverhalt abzuklären, denn die Vorinstanz hat sich dabei auf den falschen Zeitraum bezogen. Die Vorinstanz hat nämlich abgeklärt, ob der Rekurrent im Zeitraum ab 1. April bis 30. Juni 2022, also den strittigen Zeitraum der Reduktion der Wohnkosten, in der Lage gewesen ist, eine Wohnung zu suchen.