Dem vom Rekurrenten eingereichten Arztzeugnis von dipl.med. F.___ vom 9. Dezember 2021 habe die Vorinstanz zu Recht keinen ausreichenden Beweiswert zuerkannt (Erw. 8.3). Die Vorinstanz hat in Umsetzung dieses Entscheids weitere Abklärungen getätigt. Im Folgenden ist zu prüfen, ob gestützt auf diese Abklärungen die am 26. März Seite 11/18 2021 verfügte Auflage als rechtmässig zu qualifizieren ist. Im Weiteren stehen im Vergleich zum Verfahren DIGS411-630 weitere Vorakten zur Verfügung, die für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Auflage beizuziehen sind.