Es hat die Sache zur weiteren Abklärung betreffend die Zumutbarkeit eines Umzugs an die Vorinstanz zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen festgehalten, aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten sei nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz vor oder nach Erteilung der Auflage die Situation daraufhin geprüft hätte, ob dem Rekurrenten (im Zeitpunkt der Erteilung der Auflage) ein Wohnungswechsel zumutbar gewesen sei, namentlich aus gesundheitlicher Sicht, obwohl sie Kenntnis von den Hospitalisierungen des Rekurrenten bis 31. Januar 2021 und den diesen zugrundeliegenden Diagnosen gehabt habe. Dem vom Rekurrenten eingereichten Arztzeugnis von dipl.med.