Die Beweislast, das heisst den Nachteil einer unbewiesen gebliebenen Tatsache, trägt bei anspruchsbegründenden Tatsachen der Gesuchsteller; bei der Kürzung oder beim Entzug von Leistungen und dem damit verbundenen Nachweis anspruchsaufhebender Tatsachen sowie bei der Rückerstattung trägt sie die Sozialhilfebehörde (VerwGE B 2019/125 vom 12. Februar 2020 Erw. 4.3 mit Hinweisen; zum Ganzen Entscheid des Departementes des Innern vom 22. November 2022, DIGS411-630, Erw. 8.3).