Erst wenn ein Umzug als zumutbar erachtet wird, ist die betroffene Person mittels Auflage aufzufordern, sich innert angemessener Frist eine günstigere Wohnung zu suchen und die Reduktion der Wohnkosten anzudrohen (VerwGE B 2020/31 vom 5. Oktober 2020 Erw. 2.9). Weigert sich die Person, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann besteht kein Anspruch auf Übernahme des überhöhten Teils der Wohnkosten bzw. dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (SKOS-RL C.4.1; VerwGE B 2020/31 vom 5. Oktober 2020 Erw.