3.4 Die Vorinstanz bringt in der Duplik ergänzend vor (act. 11), am 9. Juni 2023 seien zwei Schreiben bei ihr eingegangen: Das Schreiben der zuständigen Fachperson des Sozialamtes an dipl.med. F.___ vom 6. April 2023 mit handschriftlichen Antworten dazu sowie ein Schreiben von dipl.med. F.___ vom 7. Juni 2023 bezüglich Einschätzung der Wohnungsbemühungen ab April 2022. Diese beiden Schreiben könnten nicht berücksichtigt werden, da der Verdacht bestehe, dass der Rekurrent die Antworten für den Arzt diktiert habe, es sich also nicht um eine medizinische Einschätzung, sondern um eine Gefälligkeit handle.