3.3 Der Rekurrent macht im Sinn einer Replik im Wesentlichen ergänzend geltend (act. 5), der zeitliche Rahmen und die Art der Fragestellung (gemeint: Anfrage an dipl.med. F.___ vom 24. März 2023) liessen keine aussagekräftige Beantwortung der Fragen zu (Aussage des Arztes). Am 7. Oktober 2021 habe er eine Kopie des Arztzeugnisses, das gut genug für die Erteilung einer ganzen IV-Rente gewesen sei, eingereicht. Dieses Zeugnis gehe weit über die Aussagekraft hinaus, welches von der Vorinstanz gefordert worden sei.