3. 3.1 Der Rekurrent macht in der Rekursschrift im Wesentlichen geltend (act. 1), er habe keinen neuen Antrag auf Sozialhilfe gestellt (Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung). Die Zahlung von Fr. 488.75 sei erst auf Nachfrage von «St.Gallen» und einem Schreiben an die Leitung eingegangen. Die Auszahlung des Überschusses aus der Nachzahlung von IV- Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen am 2. August 2022 von Fr. 711.25 habe mit der Miete nichts zu tun (Dispositivziffer 2). Mit Entscheid vom 22. November 2022 sei die Vorinstanz vom Departement des Innern angewiesen worden, ab