18 SHG wird sodann keine Pflicht zur Rückerstattung begründet. Vielmehr handelt es sich um einen grundsätzlichen Hinweis auf eine in der Zukunft allenfalls ergehende Verfügung nach Art. 18 ff. SHG. Ob, in welcher Höhe und in welchem Zeitpunkt der Rekurrent bezogene Sozialhilfeleistungen zurückzuerstatten hat, hat die Vorinstanz nicht verfügt. Da die Dispositivziffern 4 und 5 nicht auf Rechtswirkungen ausgerichtet sind, kommt ihnen kein Verfügungscharakter zu. Insofern der Rekurrent deren Aufhebung beantragt, ist auf den Rekurs nicht einzutreten. 1.4 Im Übrigen ist auf den Rekurs einzutreten.