Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind nicht auf Rechtswirkungen ausgerichtet, sondern dienen lediglich der Information des Rekurrenten: Die Pflicht zur Meldung von Sachverhaltsveränderungen, die Anspruch oder Berechnung von finanzieller Sozialhilfe verändern, gilt von Gesetzes wegen für Personen, die Sozialhilfeleistungen beziehen (Art. 16 Abs. 2 SHG). Sie bedarf keiner Umsetzung in einer Verfügung, um Rechtswirkungen zu entfalten. Mit dem Hinweis auf die Rückerstattungspflicht nach Art. 18 SHG wird sodann keine Pflicht zur Rückerstattung begründet.