1.3 Der Rekurrent beantragt die Aufhebung der gesamten Verfügung. Eine Verfügung ist stets auf Rechtswirkungen ausgerichtet, das heisst, dass mit einer Verfügung in einem konkreten Fall Rechte und Pflichten begründet, geändert oder aufgehoben werden (HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, ALLGEMEI- NES VERWALTUNGSRECHT, 8. AUFL., ZÜRICH / ST.GALLEN 2020, RZ. 866 FF.). Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind nicht auf Rechtswirkungen ausgerichtet, sondern dienen lediglich der Information des Rekurrenten: