43bis VRP). Als Adressat und unmittelbar Betroffener hat der Rekurrent ein eigenes schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist damit zur Rekurserhebung legitimiert (Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Verfügung vom 6. April 2023 ist am 24. April 2023 versandt worden. Der Rekurs vom 5. Mai 2023 ist somit fristgerecht eingereicht worden (Art. 47 Abs. 1 VRP). Entgegen der (nicht begründeten) Auffassung der Vorinstanz ist die angefochtene Verfügung also nicht in Rechtskraft erwachsen. Die formellen Anforderungen an den Rekurs sind erfüllt (Art. 48 Abs. 1 VRP).