Seite 5/18 mit, die Vorakten bis 15. November 2022 seien aus dem Verfahren DIGS411- 666 bereits vorhanden und als eingereicht zu betrachten. Mit Eingabe vom 5. / 6. Juni 2023 nahm die Vorinstanz zur Höhe der ab 1. April 2022 berücksichtigten Wohnkosten bzw. zu den in Umsetzung des Entscheides des Departementes des Innern vom 22. November 2022 getätigten Sachverhaltsabklärungen Stellung und reichte Unterlagen ein, unter anderem die Rekursschrift des Rekurrenten vom 5. Mai 2023 (Beilage zu act. 3). Im Weiteren nahm sie Stellung zur Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 30. Juni 2022.