Seite 4/18 5. A.___ wird ausdrücklich auf Art. 18 des Sozialhilfegesetzes des Kantons St.Gallen aufmerksam gemacht, wonach er bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen zur Rückerstattung der erhaltenen finanziellen Sozialhilfe verpflichtet ist. 6. Im Übrigen bleibt die Verfügung B21/89 Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen vom 25. Februar 2021 bestehen. »