14 des Verfahrens DIGS411-666). Mit Schreiben vom 17. April 2023 wies das Departement des Innern das Sozialamt darauf hin, dass gemäss Entscheid vom 22. November 2022 hinsichtlich der Rechtmässigkeit der am 26. März 2021 verfügten Auflage abzuklären sei, ob im Zeitraum vor der Erteilung der Auflage, also vor dem 26. März 2021, A.___ ein Wohnungswechsel (und nicht nur das Tätigen von Wohnungssuchbemühungen) zumutbar gewesen sei (act. 16 des Verfahrens DIGS411-666).