ab 1. April 2022 unter Berücksichtigung von Wohnkosten inkl. Nebenkosten von Fr. 1'400.– neu vorzunehmen und den sich daraus ergebenden Fehlbetrag nachzuzahlen. Die Berechnung sei grundsätzlich über den 30. Juni 2022 hinaus vorzunehmen, dies unter dem Vorbehalt, dass der massgebliche Sachverhalt nach dem 30. Juni 2022 unverändert geblieben sei. Dieser Entscheid, der auf den im Verfahren DIGS411-630 eingereichten, trotz mehrmaliger Aufforderung zur Einreichung der vollständigen Akten unvollständigen Akten basierte, erwuchs unangefochten in Rechtskraft.