A.___ suchte keine neue Wohnung. Nachdem das Sozialamt in der Bedarfsberechnung ab 1. Oktober 2021 nur noch Fr. 1'000.– als Wohnkosten inkl. Nebenkosten berücksichtigt und die Reduktion bereits vollstreckt hatte (vi-act. 1039, 1051), verfügte es am 4. Januar 2022, dass ab 1. September 2021 maximal Fr. 1'000.– für die Wohnungsmiete (inkl. zusätzliche Mietkosten von Fr. 150.–) im Budget berücksichtigt würden, dass für die Monate Januar 2022 bis März 2022 ausserordentlich Fr. 1'400.– für die Wohnungsmiete übernommen würden und dass A.___ die Auflage erteilt werde, sich um eine günstigere Wohngelegenheit zu bemühen, welche dem festgelegten Ansatz entspreche (vi-act.