216, 218). Am 16. Februar 2021 war seine damalige Lebenspartnerin B.___ mit dem gemeinsamen Sohn C.___ und ihren zwei Kindern aus einer früheren Beziehung aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen (vi-act. 1350). Aus einer im Jahr 2019 geschiedenen Ehe hat A.___ den Sohn D.___, der teilweise bei ihm lebt (alternierende Obhut; vgl. Scheidungsurteil vom 12. Dezember 2019, vi-act. 1298). Die Wohnungsmiete für die 4-Zimmerwohnung beträgt Fr. 1'400.– (inkl. Nebenkosten, vi-act. 1389).