{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-695_2023-09-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=612&type=1563347022&cHash=732409567f22b42feddc3f768f9b200e", "Checksum": "42b146a797d7c50587dc4aa8b2bc1836"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:16:14", "Num": ["DIGS411-695"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-695"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 2 und 12a SHG. Überhöhte Wohnkosten sind solange anzurechnen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Bevor ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen. Ein Umzug ist unzumutbar, wenn eine vom Durchschnitt abweichende besondere Betroffenheit (z.B. Gebrechlichkeit, aktuelle schwere Erkrankung oder Behinderung, nur kurze Überbrückungshilfe) vorliegt (Erw. 4). Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels aufgrund einer vom Durchschnitt abweichenden, aktuellen schweren Erkrankung des Rekurrenten. Rechtswidrigkeit der mit Zwischenverfügung erteilten Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen (Erw. 5.2). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:16:14", "Checksum": "b9348ea3e280aad585c89bbb67530eba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-695\nRegeste:\nSozialhilferecht, Art. 2 und 12a SHG. Überhöhte Wohnkosten sind solange anzurechnen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Bevor ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen. Ein Umzug ist unzumutbar, wenn eine vom Durchschnitt abweichende besondere Betroffenheit (z.B. Gebrechlichkeit, aktuelle schwere Erkrankung oder Behinderung, nur kurze Überbrückungshilfe) vorliegt (Erw. 4). Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels aufgrund einer vom Durchschnitt abweichenden, aktuellen schweren Erkrankung des Rekurrenten. Rechtswidrigkeit der mit Zwischenverfügung erteilten Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen (Erw. 5.2). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt.\n\n Seite 16/18\ntatsächliche Miete von Fr. 1'400.– zu berücksichtigen. Die in der Dispositivziffer 3 verfügte Befristung der Übernahme der Wohnkosten bis 30. Juni 2022\nist aufzuheben, da die Rechtmässigkeit der Leistungseinstellung per 30. Juni\n2022 Gegenstand des hängigen Verfahrens DIGS411-666 bildet. Die im vorliegenden Verfahren anzuordnende Nachzahlung ist dennoch auf den Zeitraum April bis Juni 2022 zu beschränken, da eine allfällige Nachzahlung von\nfinanzieller Sozialhilfe ab 1. Juli 2022 im Verfahren DIGS411-666 beurteilt\nwird. Die Vorinstanz wird deshalb angewiesen, die Bedarfsberechnung ab\n1. April 2022 bis 30. Juni 2022 unter Berücksichtigung von Wohnkosten inkl.\nNebenkosten von Fr. 1'400.– neu vorzunehmen und dem Rekurrenten den\nsich daraus ergebenden Fehlbetrag (wohl Fr. 600.–) nachzuzahlen. Der Rekurs ist in diesem Punkt somit gutzuheissen und die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist wie folgt abzuändern: «Für die Wohnungsmiete\nwerden durch das Sozialamt der politischen Gemeinde X.___ ab 1. April 2022\nFr. 1'400.– inkl. Nebenkosten übernommen».\n\nDie Verrechnung von Fr. 1'200.– (Nachzahlung betreffend die Wohnungsmieten Oktober bis Dezember 2021) mit der Auszahlung des Überschusses aus\nder Verrechnung von Sozialhilfeleistungen mit den Nachzahlungen von IV-\nRentenleistungen und Ergänzungsleistungen von Fr. 711.25 (vgl. Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung) ist aufgrund des gleichen Zeitraums\nder Ausrichtung der Leistungen und der Subsidiarität der Sozialhilfeleistungen\ngegenüber IV-Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen nicht zu beanstanden. Der Rekurs ist in diesem Punkt somit abzuweisen.\n\nDie Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist ersatzlos aufzuheben,\nda der Rekurrent keinen neuen Antrag auf Sozialhilfeleistungen gestellt hat\nund es sich dabei um eine nicht erforderliche Wiederholung der Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 25. Februar 2021 handelt. Die Dispositivziffer 6 der\nangefochtenen Verfügung ist ebenfalls ersatzlos aufzuheben, denn der Verweis auf die Verfügung vom 25. Februar 2021 ist hinsichtlich des Grundbedarfs (eine Person in einem Fünf-Personenhaushalt) nicht korrekt. Der Rekurs ist in diesen Punkten somit gutzuheissen.\n\n9. In Verwaltungsstreitigkeiten hat jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden\n(Art. 95 Abs. 1 VRP). In der gleichen Lage befindet sich, wer durch ein Nichteintreten keine materielle Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs erwirken konnte (CAVELTI / VÖGELI, VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT IM KANTON\nST.GALLEN, 2. AUFL., ST.GALLEN 2003, RZ. 769). Eine Entscheidgebühr von\nFr. 800.– erscheint angemessen (Ziff. 20.13.01 des Gebührentarifs für die\nKantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]). Die Vorinstanz hat die Abweisung des Rekurses beantragt. Sie ist damit im Hauptpunkt (Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung) sowie hinsichtlich der Dispositivziffern 1\nund 6 unterlegen. Der Rekurrent ist mit dem Antrag, die gesamte Verfügung\n\nSeite 17/18\nsei aufzuheben, hinsichtlich der Dispositivziffer 2, 4 und 5 unterlegen; mit seinen weiteren Anträgen hat er obsiegt. Die Dispositivziffer 2 hat nur den Vollzug der Nachzahlung von Fr. 1'200.– betroffen. Hinsichtlich der Dispositivziffer 4 und 5 hat der Rekurrent, ein juristischer Laie, nicht erkennen können,\ndass es sich dabei nur um eine Information handelt. Dies ist nicht zu seinen\nLasten zu werten. Der Rekurrent ist deshalb im Ergebnis nur sehr geringfügig\nunterlegen. Dies ist bei der Kostenverteilung nicht zu berücksichtigen (vgl.\nR. VON RAPPARD-HIRT, PK VRP/SG, ART. 95 VRP RZ. 3). Dem Verfahrensausgang zufolge hätte somit die Vorinstanz die amtlichen Kosten zu tragen. Auf\nderen Erhebung wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP).\n\nEntscheid\n\n1. Der Rekurs von A.___ vom 5. Mai 2023 gegen die Dispositivziffern 1,\n3 und 6 der Verfügung vom 6. April 2023 wird gutgeheissen und\n\na. die Dispositivziffer 3 wird wie folgt abgeändert:\n\n« 3. Für die Wohnungsmiete werden durch das Sozialamt der politischen Gemeinde X.___ ab 1. April 2022 Fr. 1'400.– inkl. Nebenkosten übernommen. »\n\nb. die Dispositivziffern 1 und 6 werden ersatzlos aufgehoben.\n\nc. das Sozialamt X.___ wird im Sinn der Erwägung 5.3 zur Nachzahlung an A.___ verpflichtet.\n\n2. Der Rekurs gegen die Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 6. April\n2023 wird abgewiesen.\n\n3. Auf den Rekurs gegen die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom\n6. April 2023 wird nicht eingetreten.\n\n4. Die amtlichen Kosten von Fr. 800.– werden der politischen Gemeinde\nX.___ auferlegt. Auf deren Erhebung wird verzichtet.\n\nDie Vorsteherin\n\nDr. Laura Bucher\nRegierungsrätin\n\nSeite 18/18\n"}