{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-695_2023-09-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=612&type=1563347022&cHash=732409567f22b42feddc3f768f9b200e", "Checksum": "42b146a797d7c50587dc4aa8b2bc1836"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:16:14", "Num": ["DIGS411-695"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-695"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 2 und 12a SHG. Überhöhte Wohnkosten sind solange anzurechnen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Bevor ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen. Ein Umzug ist unzumutbar, wenn eine vom Durchschnitt abweichende besondere Betroffenheit (z.B. Gebrechlichkeit, aktuelle schwere Erkrankung oder Behinderung, nur kurze Überbrückungshilfe) vorliegt (Erw. 4). Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels aufgrund einer vom Durchschnitt abweichenden, aktuellen schweren Erkrankung des Rekurrenten. Rechtswidrigkeit der mit Zwischenverfügung erteilten Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen (Erw. 5.2). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:16:14", "Checksum": "b9348ea3e280aad585c89bbb67530eba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-695\nRegeste:\nSozialhilferecht, Art. 2 und 12a SHG. Überhöhte Wohnkosten sind solange anzurechnen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Bevor ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen. Ein Umzug ist unzumutbar, wenn eine vom Durchschnitt abweichende besondere Betroffenheit (z.B. Gebrechlichkeit, aktuelle schwere Erkrankung oder Behinderung, nur kurze Überbrückungshilfe) vorliegt (Erw. 4). Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels aufgrund einer vom Durchschnitt abweichenden, aktuellen schweren Erkrankung des Rekurrenten. Rechtswidrigkeit der mit Zwischenverfügung erteilten Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen (Erw. 5.2). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt.\n\n7. Die Vorinstanz hat in der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung angeordnet, dem Antrag des Rekurrenten um finanzielle Sozialhilfeleistungen werde entsprochen. Eine Begründung dazu fehlt. Es ist weder ersichtlich, dass der Rekurrent einen neuen Antrag auf Sozialhilfeleistungen gestellt hätte noch, dass eine Notwendigkeit für den Erlass dieser Dispositivziffer bestanden hätte. Vorliegend handelt es sich um einen Dauersachverhalt,\ndenn dem Rekurrenten ist ab 2. Dezember 2020 bis zur Einstellung der Leistungen per 30. Juni 2022 ununterbrochen finanzielle Sozialhilfe ausgerichtet\nworden. In der Verfügung vom 25. Februar 2021, mit der dem Rekurrenten ab\n2. Dezember 2020 finanzielle Sozialhilfe zugesprochen worden ist, ist in der\nDispositivziffer 1 festgehalten worden, dem Antrag des Rekurrenten um finanzielle Sozialhilfe werde entsprochen (vi-act. 1360). Die Dispositivziffer 1 der\nangefochtenen Verfügung stellt deshalb lediglich eine Wiederholung der Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 25. Februar 2021, die auch für die Zeit ab\n\nSeite 15/18\n1. April 2022 massgebend gewesen ist, dar. Sie ist deshalb ersatzlos aufzuheben. Die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung ist ebenfalls ersatzlos aufzuheben, denn in der Verfügung vom 25. Februar 2021 ist sowohl\nin Bezug auf den Grundbedarf als auch in Bezug auf die Wohnkosten inkl.\nNebenkosten von einer Person in einem Fünf-Personenhaushalt ausgegangen worden (vgl. Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung vom 25. Februar\n2021, vi-act. 1321, sowie Bedarfsberechnungen Dezember 2020 bis Februar\n2021, vi-act. 1330 ff.). Seit dem Auszug der früheren Lebenspartnerin des Rekurrenten mit den drei Kindern am 16. Februar 2021 aus der Wohnung des\nRekurrenten hat diese Verfügung jedoch nicht mehr mit den tatsächlichen\nVerhältnissen übereingestimmt. Eine Anpassungsverfügung an diese relevante Sachverhaltsveränderung ist soweit ersichtlich nicht ergangen. Der Verweis auf diese Verfügung in der Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung ist deshalb nicht korrekt. Festzuhalten ist jedoch, dass der Rekurrent ab\nMitte Februar 2021 unbestritten Anspruch auf den Grundbedarf für eine Person in einem Ein-Personenhaushalt gehabt hat. Der Rekurs ist in diesen\nPunkten somit gutzuheissen.\n\n8. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf den Rekurs nicht einzutreten ist, insofern die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung\nvom 6. April 2023 beantragt wird. Im Übrigen ist auf den Rekurs einzutreten.\n\nMit Entscheid vom 22. November 2022 (Verfahren DIGS411-630) hat das Departement des Innern die Sache hinsichtlich der ab 1. April 2022 zu berücksichtigenden Wohnkosten inkl. Nebenkosten zur weiteren Abklärung betreffend die Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels (Auflage vom 26. März\n2021) an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die von der Vorinstanz in Umsetzung dieses Entscheids getätigten Abklärungen haben den falschen Zeitraum\nbetroffen und sind deshalb ungeeignet gewesen, den relevanten Sachverhalt\nabzuklären. Aufgrund der im Vergleich zum Verfahren DIGS411-630 zusätzlich vorliegenden Akten ist jedoch erstellt, dass dem Rekurrenten im Zeitpunkt\nder Erteilung der Auflage am 26. März 2021 ein Wohnungswechsel nicht zumutbar gewesen ist. Der Rekurrent hat sich nämlich ab Februar 2021 einer\nChemotherapie unterzogen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung stellt\neine Chemotherapie eine sehr starke gesundheitliche Belastung für die betroffene Person dar und ist häufig mit ausgeprägten Nebenwirkungen verbunden. Im Weiteren hat sich der Rekurrent im März 2021 mit Hilfe eines Rollators fortbewegt, dies wohl infolge des Ende Oktober 2020 erlittenen Schlaganfalls mit halbseitiger Lähmung. Die zusätzliche Belastung eines Wohnungswechsels, also das Suchen einer neuen Wohnung und ein Umzug als solcher,\nist deshalb für den Rekurrenten als unzumutbar zu qualifizieren. Die Auflage\nvom 26. März 2021, sich um eine günstigere Wohngelegenheit zu bemühen,\nist deshalb rechtswidrig. Daraus folgt, dass die reduzierte Anrechnung der\nWohnkosten inkl. Nebenkosten ab 1. April 2022 mit Fr. 1'200.– ebenfalls\nrechtswidrig ist. In der Bedarfsberechnung ab 1. April 2022 ist vielmehr die\n\n"}