{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-695_2023-09-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=612&type=1563347022&cHash=732409567f22b42feddc3f768f9b200e", "Checksum": "42b146a797d7c50587dc4aa8b2bc1836"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:16:14", "Num": ["DIGS411-695"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-695"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 2 und 12a SHG. Überhöhte Wohnkosten sind solange anzurechnen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Bevor ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen. Ein Umzug ist unzumutbar, wenn eine vom Durchschnitt abweichende besondere Betroffenheit (z.B. Gebrechlichkeit, aktuelle schwere Erkrankung oder Behinderung, nur kurze Überbrückungshilfe) vorliegt (Erw. 4). Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels aufgrund einer vom Durchschnitt abweichenden, aktuellen schweren Erkrankung des Rekurrenten. Rechtswidrigkeit der mit Zwischenverfügung erteilten Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen (Erw. 5.2). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:16:14", "Checksum": "b9348ea3e280aad585c89bbb67530eba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-695\nRegeste:\nSozialhilferecht, Art. 2 und 12a SHG. Überhöhte Wohnkosten sind solange anzurechnen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Bevor ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen. Ein Umzug ist unzumutbar, wenn eine vom Durchschnitt abweichende besondere Betroffenheit (z.B. Gebrechlichkeit, aktuelle schwere Erkrankung oder Behinderung, nur kurze Überbrückungshilfe) vorliegt (Erw. 4). Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels aufgrund einer vom Durchschnitt abweichenden, aktuellen schweren Erkrankung des Rekurrenten. Rechtswidrigkeit der mit Zwischenverfügung erteilten Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen (Erw. 5.2). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt.\n\n Seite 13/18\nlässt (vgl. W IZENT, A.A.O., RZ. 503). Ernsthafte Zweifel, die gegen die Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels sprechen würden, bestehen nicht und\nhat die Vorinstanz auch nicht geltend gemacht. Allfällige Hilfeleistungen der\nVorinstanz für einen Umzug könnten im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung\nberücksichtigt werden. Vorliegend hat die Vorinstanz den Rekurrenten aber\nerst am 13. Dezember 2021 auf die Möglichkeit, einen Antrag auf Mithilfe der\nArbeitsintegration für den (physischen) Umzug zu stellen, hingewiesen\n(vi- act. 989). Dieser Hinweis ist als Reaktion auf die Einreichung des Arztzeugnisses vom 9. Dezember 2021 zu werten und nicht als ein tatsächliches\nHilfsangebot, das einen Umzug allenfalls als zumutbar erscheinen lassen\nwürde, zumal ein solches Angebot bei Erlass der Auflage hätte thematisiert\nwerden müssen.\n\n5.2.3 Nach dem Gesagten steht mit dem erforderlichen Beweismass der\nvollen Überzeugung fest, dass dem Rekurrenten im Zeitpunkt der Erteilung\nder Auflage ein Wohnungswechsel nicht zumutbar gewesen ist. Die mit (Zwi-\nschen-)Verfügung vom 26. März 2021 erlassene Auflage ist damit rechtswidrig. Daraus folgt, dass die reduzierte Anrechnung der Wohnkosten inkl. Nebenkosten ab 1. April 2022 mit Fr. 1'200.– ebenfalls rechtswidrig ist. In der Bedarfsberechnung ab 1. April 2022 ist vielmehr die tatsächliche Miete von\nFr. 1'400.– zu berücksichtigen.\n\n5.3 Die Vorinstanz hat in der Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung die Berücksichtigung der Wohnkosten inkl. Nebenkosten auf den Zeitraum ab 1. April 2022 bis 30. Juni 2022 begrenzt, da sie die finanzielle Sozialhilfe mit Verfügung vom 19. August 2022 per 30. Juni 2022 eingestellt hat.\nDiese Leistungseinstellung bildet Gegenstand des hängigen Verfahrens\nDIGS411-666 und kann in diesem Verfahren nicht auf ihre Rechtmässigkeit\nüberprüft werden. Der Zeitraum, während dem die Wohnkosten inkl. Nebenkosten von Fr. 1'400.– zu berücksichtigen sind, richtet sich nach dem Zeitpunkt der rechtmässigen Einstellung der finanziellen Sozialhilfe. Die bis\n30. Juni 2022 befristete Übernahme der Wohnkosten ist deshalb aufzuheben.\nDie in diesem Verfahren anzuordnende Nachzahlung (vgl. unten) ist dennoch\nauf den Zeitraum April bis Juni 2022 zu beschränken, da eine allfällige Nachzahlung von finanzieller Sozialhilfe ab 1. Juli 2022 im Verfahren DIGS411-666\nbeurteilt wird.\n\nDie Vorinstanz hat dem Rekurrenten am 28. April 2023 Fr. 600.– für die Miete\nApril bis Juni 2022 (Differenz zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 1'200.– je Monat)\nnachbezahlt. Entgegen der Anweisung im Entscheid des Departementes des\nInnern vom 22. November 2022 (Erw. 9), die Bedarfsberechnung ab 1. April\n2022 unter Berücksichtigung von Wohnkosten von Fr. 1'400.– neu vorzunehmen und dem Rekurrenten den sich daraus ergebenden Fehlbetrag nachzuzahlen, hat die Vorinstanz keine Neuberechnung vorgenommen. Sie ist deshalb erneut und dieses Mal im Rahmen einer materiellen Beurteilung der\n\nSeite 14/18\nStreitsache anzuweisen, die Bedarfsberechnung ab 1. April 2022 bis 30. Juni\n2022 unter Berücksichtigung von Wohnkosten inkl. Nebenkosten von\nFr. 1'400.– neu vorzunehmen und dem Rekurrenten den sich darauf ergebenden Fehlbetrag (wohl Fr. 600.–) nachzuzahlen.\n\nDer Rekurs ist in diesem Punkt somit gutzuheissen und die Dispositivziffer 3\nder angefochtenen Verfügung ist wie folgt abzuändern: «Für die Wohnungsmiete werden durch das Sozialamt der politischen Gemeinde X.___ ab 1. April\n2022 Fr. 1'400.– inkl. Nebenkosten übernommen».\n\n6. Die Vorinstanz hat in der Dispositivziffer 2 festgehalten, für die\nWohnungsmiete von Oktober bis Dezember 2021 sei am 2. August 2022 und\n24. März 2023 eine Nachzahlung von Fr. 1'200.– geleistet worden. Der Rekurrent rügt sinngemäss, die Verrechnung der Fr. 1'200.– mit der Auszahlung\ndes Überschusses aus der Verrechnung von Sozialhilfeleistungen mit den\nNachzahlungen von IV-Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen von\nFr. 711.25 am 2. August 2022 sei unzulässig. Die Nachzahlungen von IV-\nRentenleistungen und Ergänzungsleistungen und damit der von der Vorinstanz berechnete Überschuss von Fr. 711.25 haben den Zeitraum von Oktober 2021 bis Mai 2022 betroffen. Die Nachzahlung der Wohnkosten von\nFr. 1'200.– für Oktober bis Dezember 2021 hat somit denselben Zeitraum betroffen. Wären dem Rekurrenten die Fr. 1'200.– voll ausbezahlt worden, hätte\neine Überentschädigung im Umfang von Fr. 711.25 resultiert, denn die Sozialhilfeleistungen sind subsidiär zu IV-Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen (Art. 2 Abs. 2 Bst. b SHG). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die\nVorinstanz dem Rekurrenten am 27. März 2023 (vgl. Klientenkontoauszug,\nact. 3-12) lediglich Fr. 488.75 ausbezahlt hat. In diesem Zusammenhang ist\nfestzuhalten, dass nicht überprüft worden ist, ob der Überschuss von\nFr. 711.25 korrekt berechnet worden ist. Der Rekurs ist in diesem Punkt somit\nabzuweisen.\n\n"}