{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-695_2023-09-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=612&type=1563347022&cHash=732409567f22b42feddc3f768f9b200e", "Checksum": "42b146a797d7c50587dc4aa8b2bc1836"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:16:14", "Num": ["DIGS411-695"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-695"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 2 und 12a SHG. Überhöhte Wohnkosten sind solange anzurechnen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Bevor ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen. Ein Umzug ist unzumutbar, wenn eine vom Durchschnitt abweichende besondere Betroffenheit (z.B. Gebrechlichkeit, aktuelle schwere Erkrankung oder Behinderung, nur kurze Überbrückungshilfe) vorliegt (Erw. 4). Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels aufgrund einer vom Durchschnitt abweichenden, aktuellen schweren Erkrankung des Rekurrenten. Rechtswidrigkeit der mit Zwischenverfügung erteilten Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen (Erw. 5.2). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:16:14", "Checksum": "b9348ea3e280aad585c89bbb67530eba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-695\nRegeste:\nSozialhilferecht, Art. 2 und 12a SHG. Überhöhte Wohnkosten sind solange anzurechnen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Bevor ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen. Ein Umzug ist unzumutbar, wenn eine vom Durchschnitt abweichende besondere Betroffenheit (z.B. Gebrechlichkeit, aktuelle schwere Erkrankung oder Behinderung, nur kurze Überbrückungshilfe) vorliegt (Erw. 4). Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels aufgrund einer vom Durchschnitt abweichenden, aktuellen schweren Erkrankung des Rekurrenten. Rechtswidrigkeit der mit Zwischenverfügung erteilten Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen (Erw. 5.2). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt.\n\n5.2.2 Zu prüfen bleibt, ob aufgrund der nun zur Verfügung stehenden, im\nVerfahren DIGS411-630 nicht vorgelegenen Akten der Vorinstanz die Rechtmässigkeit der Auflage beurteilt werden kann. Die Vorinstanz hat die Auflage\nin der Verfügung vom 26. März 2021 allein mit der Begründung, der tatsächliche Mietzins von Fr. 1'400.– überschreite den Mietzins-Höchstansatz der politischen Gemeinde X.___ für einen Ein-Personenhaushalt mit einem Mietzinszuschlag für ein Besuchsrecht für ein bis zwei Kinder von total Fr. 1'000.–, auferlegt (vi-act. 1271). Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz damals abgeklärt hat, ob ein Umzug für den Rekurrenten zumutbar ist, enthalten auch die\nweiteren Akten nicht. Am 26. Februar 2021 hat die zuständige Fachperson\ndes Sozialamtes Folgendes notiert: «1. Chemotherapie am Laufen. Dauer 6\nMonate» sowie «intern: Miete ist um 400 zu hoch» (vi-act. 218). Am 22. März\n2021, also vier Tage vor Erlass der Auflage, hat sie festgehalten: «KL kommt\n\nSeite 12/18\nmit Rulator (gemeint wohl: Rollator). Die Chemo ist happig für ihn. Haut ihn jeweils fast bis zur Bewegungslosigkeit ins Bett am 3. und 4. Tag». Betreffend\nden Mietzins hat sie notiert: «Seit Auszug der Familie ist die Wohnung zu\nteuer. Er wird eine Verfügung erhalten, dass wir ab September 2021 nur noch\nCHF 1'000.– bezahlen (CHF 850.– + D.___ CHF 150.–)» (vi-act. 216). Die Vorinstanz hat also Kenntnis davon gehabt, dass sich der Rekurrent einer Chemotherapie unterzieht und dass er sich nur erschwert mit Hilfe eines Rollators\nfortbewegen kann. Dennoch hat sie für den Erlass der Auflage nicht geprüft,\nob ihm ein Umzug zumutbar ist, sondern hat allein auf die Höhe des Mietzinses abgestellt.\n\nDer Rekurrent hat am 7. Oktober 2021, also nachdem die Wohnkosten (ohne\nErlass einer Verfügung) auf Fr. 1'000.– reduziert und die reduzierte Anrechnung bereits vollstreckt worden ist (vi-act. 1039, 1051), einen IV-Verlaufsbe-\nricht vom 13. Juli 2021 eingereicht (vi-act. 1062). In diesem Bericht hat sich\nder frühere Hausarzt des Rekurrenten, G.___, zuhanden der IV-Stelle zum\nGesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Rekurrenten seit dem letzten\nBericht vom 9. März 2021 geäussert. Er hat festgehalten, bis Juni 2020 (recte:\n2021) habe der Rekurrent acht Zyklen Chemotherapie gehabt. Darunter habe\nsich die neurologische Symptomatik mit Schwäche und reduzierter Belastbarkeit deutlich verschlechtert. Er hat eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (auch in\neiner ideal adaptierten Tätigkeit) attestiert. Die zuständige Fachperson des\nSozialamtes hat am 21. Mai 2021 nach einem Telefonat mit dem Rekurrenten\nnotiert, nach sieben Chemo-Sessions habe der Rekurrent wieder Lähmungserscheinungen auf der linken Seite (Schlaganfallseite, vi-act. 213). Am\n24. Juni 2021 hat sie angegeben, dem Rekurrenten gehe es kontinuierlich\nschlechter. Die Lähmung sei zurückgekommen. Die Chemo sei nach acht von\nzwölf Einheiten abgesetzt worden (vi-act. 212). Gestützt auf die Aktennotizen\nder zuständigen Fachperson des Sozialamtes vom 26. Februar 2021 und\n22. März 2021 sowie den IV-Verlaufsbericht des früheren Hausarztes vom\n13. Juli 2021 ist als erstellt zu betrachten, dass dem Rekurrenten im Zeitpunkt\nder Erteilung der Auflage am 26. März 2021 ein Wohnungswechsel aus gesundheitlicher Sicht nicht zumutbar gewesen ist. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung stellt eine Chemotherapie eine sehr starke gesundheitliche Belastung für die betroffene Person dar und ist häufig mit ausgeprägten Nebenwirkungen verbunden. Im Weiteren hat sich der Rekurrent im März 2021 mit\nHilfe eines Rollators fortbewegt, dies wohl infolge des Ende Oktober 2020 erlittenen Schlaganfalls mit halbseitiger Lähmung. Die zusätzliche Belastung eines Wohnungswechsels, also das Suchen einer neuen Wohnung und ein Umzug als solcher, ist deshalb für den Rekurrenten als unzumutbar zu qualifizieren. Dass die Chemotherapie nicht spurlos am Rekurrenten vorbeigegangen\nist, belegen sowohl der IV-Verlaufsbericht als auch die Aktennotizen der zuständigen Fachperson des Sozialamtes vom 21. Mai 2021 und 24. Juni 2021.\nBeim Rekurrenten hat also eine vom Durchschnitt abweichende, aktuelle\nschwere Erkrankung vorgelegen, die einen Umzug als unzumutbar erscheinen\n\n"}