{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-695_2023-09-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=612&type=1563347022&cHash=732409567f22b42feddc3f768f9b200e", "Checksum": "42b146a797d7c50587dc4aa8b2bc1836"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:16:14", "Num": ["DIGS411-695"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-695"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 2 und 12a SHG. Überhöhte Wohnkosten sind solange anzurechnen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Bevor ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen. Ein Umzug ist unzumutbar, wenn eine vom Durchschnitt abweichende besondere Betroffenheit (z.B. Gebrechlichkeit, aktuelle schwere Erkrankung oder Behinderung, nur kurze Überbrückungshilfe) vorliegt (Erw. 4). Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels aufgrund einer vom Durchschnitt abweichenden, aktuellen schweren Erkrankung des Rekurrenten. Rechtswidrigkeit der mit Zwischenverfügung erteilten Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen (Erw. 5.2). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:16:14", "Checksum": "b9348ea3e280aad585c89bbb67530eba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-695\nRegeste:\nSozialhilferecht, Art. 2 und 12a SHG. Überhöhte Wohnkosten sind solange anzurechnen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Bevor ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen. Ein Umzug ist unzumutbar, wenn eine vom Durchschnitt abweichende besondere Betroffenheit (z.B. Gebrechlichkeit, aktuelle schwere Erkrankung oder Behinderung, nur kurze Überbrückungshilfe) vorliegt (Erw. 4). Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels aufgrund einer vom Durchschnitt abweichenden, aktuellen schweren Erkrankung des Rekurrenten. Rechtswidrigkeit der mit Zwischenverfügung erteilten Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen (Erw. 5.2). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt.\n\n4.3 Grundsätzlich gilt im Sozialhilferecht das Beweismass der vollen\nÜberzeugung. Dies ist dann erfüllt, wenn die entscheidende Behörde überzeugt ist, dass sich ein Sachverhalt so wie festgestellt verhält und nicht anders, wenn also alle Zweifel ausgeräumt sind oder als leicht erscheinen\n(B. MÄRKLI, PRAXISKOMMENTAR ZUM GESETZ ÜBER DIE VERWALTUNGSRECHTS-\nPFLEGE [VRP], ZÜRICH / ST.GALLEN 2020 [NACHFOLGEND PK VRP/SG], ART. 12–\n13 VRP RZ. 18). Ein Beweis gilt dann als erbracht, wenn die Entscheidinstanz\nnach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit eines Sachverhaltselements überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden.\nEs genügt, wenn die Entscheidbehörde am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als\nleicht erscheinen bzw. wenn die Überzeugung von der Lebenserfahrung und\nVernunft getragen und auf sachliche Gründe abgestützt ist (VerwGE\nB 2015/60 vom 27. September 2016 Erw. 3.2). Die Beweislast, das heisst den\nNachteil einer unbewiesen gebliebenen Tatsache, trägt bei anspruchsbegründenden Tatsachen der Gesuchsteller; bei der Kürzung oder beim Entzug von\nLeistungen und dem damit verbundenen Nachweis anspruchsaufhebender\nTatsachen sowie bei der Rückerstattung trägt sie die Sozialhilfebehörde\n(VerwGE B 2019/125 vom 12. Februar 2020 Erw. 4.3 mit Hinweisen; zum\nGanzen Entscheid des Departementes des Innern vom 22. November 2022,\nDIGS411-630, Erw. 8.3).\n\n5.\n5.1 Das Departement des Innern hat im Entscheid vom 22. November\n2022 (Verfahren DIGS411-630) die dem Rekurrenten mit (Zwischen-)Verfügung vom 26. März 2021 auferlegte Auflage, sich ab sofort um eine günstigere\nWohngelegenheit zu bemühen, im Zusammenhang mit dem (End-)Entscheid\nder Vorinstanz vom 4. Januar 2022, die ab 1. April 2022 zu berücksichtigenden Wohnkosten von Fr. 1'400.– auf Fr. 1'000.– zu reduzieren, auf ihre Rechtmässigkeit überprüft. Es hat die Sache zur weiteren Abklärung betreffend die\nZumutbarkeit eines Umzugs an die Vorinstanz zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen festgehalten, aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten sei nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz vor oder nach Erteilung\nder Auflage die Situation daraufhin geprüft hätte, ob dem Rekurrenten (im\nZeitpunkt der Erteilung der Auflage) ein Wohnungswechsel zumutbar gewesen\nsei, namentlich aus gesundheitlicher Sicht, obwohl sie Kenntnis von den Hospitalisierungen des Rekurrenten bis 31. Januar 2021 und den diesen zugrundeliegenden Diagnosen gehabt habe. Dem vom Rekurrenten eingereichten\nArztzeugnis von dipl.med. F.___ vom 9. Dezember 2021 habe die Vorinstanz\nzu Recht keinen ausreichenden Beweiswert zuerkannt (Erw. 8.3). Die Vorinstanz hat in Umsetzung dieses Entscheids weitere Abklärungen getätigt. Im\nFolgenden ist zu prüfen, ob gestützt auf diese Abklärungen die am 26. März\n\nSeite 11/18\n2021 verfügte Auflage als rechtmässig zu qualifizieren ist. Im Weiteren stehen\nim Vergleich zum Verfahren DIGS411-630 weitere Vorakten zur Verfügung,\ndie für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Auflage beizuziehen sind.\n\n5.2\n5.2.1 Die Anfragen der Vorinstanz vom 24. März 2023 und 6. April 2023\nan dipl.med. F.___ sind ungeeignet gewesen, den relevanten Sachverhalt abzuklären, denn die Vorinstanz hat sich dabei auf den falschen Zeitraum bezogen. Die Vorinstanz hat nämlich abgeklärt, ob der Rekurrent im Zeitraum ab\n1. April bis 30. Juni 2022, also den strittigen Zeitraum der Reduktion der\nWohnkosten, in der Lage gewesen ist, eine Wohnung zu suchen. Abzuklären\nwäre aber gewesen, ob der Gesundheitszustand des Rekurrenten vor Erteilung der Auflage, also vor dem 26. März 2021, einen Umzug in eine günstigere Wohnung zugelassen hätte, mithin ob dem Rekurrenten aus gesundheitlicher Sicht ein Umzug zumutbar gewesen ist. Im Weiteren wäre abzuklären\ngewesen, ob dem Rekurrenten – nebst dem Suchen einer neuen Wohnung –\nein Umzug als solcher (dazu gehören beispielsweise das Ein- und Auspacken\naller Gegenstände, das Entsorgen von Gegenständen, das Transportieren der\nGegenstände von der alten in die neue Wohnung, das Putzen der alten Wohnung, das Einrichten der neuen Wohnung) zumutbar gewesen ist. Das Departement des Innern hat die Vorinstanz mit Schreiben vom 17. April 2023 (Verfahren DIGS411-666) explizit darauf hingewiesen. Ungeachtet dessen hat die\nVorinstanz die angefochtene Verfügung am 24. April 2023 versandt. dipl.med.\nF.___ hat die Fragen der Vorinstanz am 7. Juni 2023 beantwortet. Da sich\ndiese Fragen – wie erwähnt – auf den falschen Zeitraum bezogen haben, ist\nder massgebliche Sachverhalt damit nicht abgeklärt worden. Ob – wie von der\nVorinstanz behauptet – der Verdacht besteht, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitszeugnis handelt, kann offenbleiben. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der relevante Sachverhalt mit den getätigten Abklärungen nicht abgeklärt worden ist.\n\n"}