{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-695_2023-09-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=612&type=1563347022&cHash=732409567f22b42feddc3f768f9b200e", "Checksum": "42b146a797d7c50587dc4aa8b2bc1836"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:16:14", "Num": ["DIGS411-695"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-695"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 2 und 12a SHG. Überhöhte Wohnkosten sind solange anzurechnen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Bevor ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen. Ein Umzug ist unzumutbar, wenn eine vom Durchschnitt abweichende besondere Betroffenheit (z.B. Gebrechlichkeit, aktuelle schwere Erkrankung oder Behinderung, nur kurze Überbrückungshilfe) vorliegt (Erw. 4). Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels aufgrund einer vom Durchschnitt abweichenden, aktuellen schweren Erkrankung des Rekurrenten. Rechtswidrigkeit der mit Zwischenverfügung erteilten Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen (Erw. 5.2). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:16:14", "Checksum": "b9348ea3e280aad585c89bbb67530eba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-695\nRegeste:\nSozialhilferecht, Art. 2 und 12a SHG. Überhöhte Wohnkosten sind solange anzurechnen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Bevor ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen. Ein Umzug ist unzumutbar, wenn eine vom Durchschnitt abweichende besondere Betroffenheit (z.B. Gebrechlichkeit, aktuelle schwere Erkrankung oder Behinderung, nur kurze Überbrückungshilfe) vorliegt (Erw. 4). Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels aufgrund einer vom Durchschnitt abweichenden, aktuellen schweren Erkrankung des Rekurrenten. Rechtswidrigkeit der mit Zwischenverfügung erteilten Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen (Erw. 5.2). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt.\n\n3.4 Die Vorinstanz bringt in der Duplik ergänzend vor (act. 11), am\n9. Juni 2023 seien zwei Schreiben bei ihr eingegangen: Das Schreiben der\nzuständigen Fachperson des Sozialamtes an dipl.med. F.___ vom 6. April\n2023 mit handschriftlichen Antworten dazu sowie ein Schreiben von dipl.med.\nF.___ vom 7. Juni 2023 bezüglich Einschätzung der Wohnungsbemühungen\nab April 2022. Diese beiden Schreiben könnten nicht berücksichtigt werden,\nda der Verdacht bestehe, dass der Rekurrent die Antworten für den Arzt diktiert habe, es sich also nicht um eine medizinische Einschätzung, sondern um\neine Gefälligkeit handle.\n\nSeite 9/18\n4.\n4.1 Die Wohnkosten gehören zur materiellen Grundsicherung. Es sind\ndie effektiven Mietkosten mitsamt den mietrechtlich anerkannten Nebenkosten zu übernehmen (G. W IZENT, SOZIALHILFERECHT, ZÜRICH / ST.GALLEN 2020,\nRZ. 497). Allerdings besteht kein Anspruch auf eine beliebige Wohnung. Anzurechnen ist der Wohnungsmietzins, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen\nliegt (W IZENT, A.A.O., RZ. 498 F.; SKOS-RL C.4.1). In den SKOS-RL wird empfohlen, Richtlinien über die ortsüblichen Wohnkosten, abgestuft nach der\nHaushaltsgrösse, zu erlassen und Obergrenzen für die verschiedenen Haushaltsgrössen gestützt auf den Wohnungsmarkt bzw. das Mietzinsniveau in der\nGemeinde festzulegen (SKOS-RL C.4.1 Erläuterungen a). Das KOS-Hand-\nbuch (zur SKOS-RL C.4.1) führt an, in welchem Rahmen sich die von einigen\nGemeinden festgelegten Mietzins-Höchstansätze in etwa bewegen. Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung\naller Personen, die Sozialhilfe empfangen. Ferner sollen die Hilfesuchenden –\naufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle\nUnabhängigkeit zu erlangen (Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons\nZürich VB.2019.00531 vom 31. Oktober 2019 Erw. 2.3). Gemäss den Richtlinien der politischen Gemeinde X.___ betragen die Wohnkosten für einen\nZwei-Personenhaushalt maximal Fr. 1'200.– (act. 16-2).\n\n4.2 Überhöhte Wohnkosten sind nur solange anzurechnen, bis eine\nzumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Bevor ein Umzug in eine\ngünstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen. Insbesondere ist zu berücksichtigen: Die Grösse und Zusammensetzung der Familie, allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, Alter und Gesundheit\nder betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (SKOS-RL\nC.4.1; W IZENT, A.A.O., RZ. 501 FF.; VerwGE B 2020/31 vom 5. Oktober 2020\nErw. 2.3; Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich VB.2019.00531\nvom 31. Oktober 2019 Erw. 2.3). Ein Umzug ist dann als unzumutbar zu qualifizieren, wenn eine vom Durchschnitt abweichende besondere Betroffenheit\n(z.B. Gebrechlichkeit, aktuelle schwere Erkrankung oder Behinderung, nur\nkurze Überbrückungshilfe) vorliegt (W IZENT, A.A.O., RZ. 503). Erst wenn ein\nUmzug als zumutbar erachtet wird, ist die betroffene Person mittels Auflage\naufzufordern, sich innert angemessener Frist eine günstigere Wohnung zu suchen und die Reduktion der Wohnkosten anzudrohen (VerwGE B 2020/31\nvom 5. Oktober 2020 Erw. 2.9). Weigert sich die Person, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv\nverfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann besteht\nkein Anspruch auf Übernahme des überhöhten Teils der Wohnkosten bzw.\ndürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der\nfür die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (SKOS-RL C.4.1; VerwGE\nB 2020/31 vom 5. Oktober 2020 Erw. 2.3). Die Reduktion der Wohnkosten ist\n(in einer neuen Verfügung zusätzlich zur Auflage) zu verfügen (vgl. Entscheid\ndes Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich VB.2020.00002 vom 20. März\n\nSeite 10/18\n2020 Erw. 4; zum Ganzen Entscheid des Departementes des Innern vom\n22. November 2022, DIGS411-630, Erw. 5 und 7.2).\n\n"}