{"Signatur": "SG_DEP_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-09-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_003_DIGS411-695_2023-09-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=612&type=1563347022&cHash=732409567f22b42feddc3f768f9b200e", "Checksum": "42b146a797d7c50587dc4aa8b2bc1836"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:16:14", "Num": ["DIGS411-695"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-695"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Departement des Innern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Departement des Innern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilferecht, Art. 2 und 12a SHG. Überhöhte Wohnkosten sind solange anzurechnen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Bevor ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen. Ein Umzug ist unzumutbar, wenn eine vom Durchschnitt abweichende besondere Betroffenheit (z.B. Gebrechlichkeit, aktuelle schwere Erkrankung oder Behinderung, nur kurze Überbrückungshilfe) vorliegt (Erw. 4). Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels aufgrund einer vom Durchschnitt abweichenden, aktuellen schweren Erkrankung des Rekurrenten. Rechtswidrigkeit der mit Zwischenverfügung erteilten Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen (Erw. 5.2). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:16:14", "Checksum": "b9348ea3e280aad585c89bbb67530eba", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Departement des Innern 22.09.2023 DIGS411-695\nRegeste:\nSozialhilferecht, Art. 2 und 12a SHG. Überhöhte Wohnkosten sind solange anzurechnen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Bevor ein Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen. Ein Umzug ist unzumutbar, wenn eine vom Durchschnitt abweichende besondere Betroffenheit (z.B. Gebrechlichkeit, aktuelle schwere Erkrankung oder Behinderung, nur kurze Überbrückungshilfe) vorliegt (Erw. 4). Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels aufgrund einer vom Durchschnitt abweichenden, aktuellen schweren Erkrankung des Rekurrenten. Rechtswidrigkeit der mit Zwischenverfügung erteilten Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen (Erw. 5.2). Gutheissung des Rekurses im Hauptpunkt.\n\n2.2 Die Gemeinden sind im Rahmen der verfassungsrechtlichen und\ngesetzlichen Schranken bei der konkreten Bemessung der finanziellen Sozialhilfe autonom (Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [SR 101; abgekürzt BV]; Art. 89 Abs. 1 der Verfassung des\nKantons St.Gallen [sGS 111.1; abgekürzt KV]; Urteil des Bundesgerichtes\n8C_500/2012 vom 22. November 2012 Erw. 3.2 ff. mit Hinweisen). Sie müssen das ihnen zustehende Ermessen jedoch pflichtgemäss ausüben. Das\nheisst, sie haben alle in der Sache erheblichen Interessen zu berücksichtigen\nund sorgfältig gegeneinander abzuwägen (HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN,\nA.A.O., RZ. 409 FF.). Im Rahmen der Autonomie ist die nach Art. 46 Abs. 1\nVRP grundsätzlich umfassende Kognition der Rekursinstanz jedoch insofern\neingeschränkt, als die Unangemessenheit eines Entscheids nicht gerügt werden kann (Art. 46 Abs. 2 VRP). Das Departement des Innern als kantonale\nRekursinstanz kann demgemäss in den Bereichen, in welchen die Gemeinde\nüber Ermessen verfügt, nur prüfen, ob die Gemeinde die rechtlichen Grenzen\ndes freien Ermessens verletzt oder von diesem Ermessen willkürlich Gebrauch gemacht hat, d.h. das Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht hat.\n\n2.3 Die Bemessung der finanziellen Sozialhilfe orientiert sich gemäss\nArt. 11 Abs. 1bis SHG an den Richtlinien der St.Gallischen Konferenz der Sozialhilfe (nachfolgend KOS-Handbuch). Diese ergänzen bzw. präzisieren die\nRichtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend SKOS-\nRL).\n\nDie politische Gemeinde X.___ wendet, soweit ersichtlich, grundsätzlich das\nKOS-Handbuch und die SKOS-RL an. Die vorliegende Streitsache ist dementsprechend in erster Linie unter Beizug dieser Rechtsgrundlagen zu beurteilen.\n\n3.\n3.1 Der Rekurrent macht in der Rekursschrift im Wesentlichen geltend\n(act. 1), er habe keinen neuen Antrag auf Sozialhilfe gestellt (Dispositivziffer 1\nder angefochtenen Verfügung). Die Zahlung von Fr. 488.75 sei erst auf Nachfrage von «St.Gallen» und einem Schreiben an die Leitung eingegangen. Die\nAuszahlung des Überschusses aus der Nachzahlung von IV- Rentenleistungen und Ergänzungsleistungen am 2. August 2022 von Fr. 711.25 habe mit\nder Miete nichts zu tun (Dispositivziffer 2). Mit Entscheid vom 22. November\n2022 sei die Vorinstanz vom Departement des Innern angewiesen worden, ab\n\nSeite 8/18\nApril 2023 (recte: 2022) die ganze Miete (Fr. 1'400.–) zu berechnen. Eventualiter seien weitere Abklärungen zu treffen, weshalb es ihm möglich sei, trotz\nseines Gesundheitszustandes die Wohnung zu wechseln. Dieser Aufforderung sei die Vorinstanz nicht nachgekommen. Nun werde «plötzlich» mit\nFr. 1'200.– gerechnet (Dispositivziffer 3). Wie könne eine Verfügung bestehen\nbleiben, wenn die Einstellung der Sozialhilfeleistungen verfügt worden sei\n(Dispositivziffer 6).\n\n3.2 Die Vorinstanz bringt in der Vernehmlassung zusammengefasst\nvor (act. 3), der Entscheid vom 24. August 2023 (recte: 6. April 2023), die\nMietkosten vom 1. April bis 30. Juni 2023 (recte: 2022) auf Fr. 1'200.– festzusetzen, sei nach eingehender Prüfung des Sachverhalts, aufgrund des fehlenden detaillierten Arztzeugnisses und der bis heute fehlenden medizinischen\nEinschätzung des Hausarztes erfolgt. Der Rekurrent habe sich zu keiner Zeit\nan die Vorgabe, Wohnungsbemühungen zu tätigen, gehalten. Die Nachzahlung von Fr. 1'200.– für Oktober bis Dezember 2021 sei mit dem Überschuss\nder EL-Nachzahlung verrechnet und die Differenz von Fr. 488.75 sei dem Rekurrenten ausbezahlt worden. Die Nachzahlung von Fr. 600.– für April bis\nJuni 2022 sei ebenfalls ausbezahlt worden. Sie habe mehrmals versucht, ein\ndetailliertes Arztzeugnis zu erhalten. Da kein detailliertes Arztzeugnis habe\neingeholt werden können und da der Arzt keine medizinisch-fachliche Einschätzung habe geben können, sei davon auszugehen, dass der Rekurrent\nsehr wohl in der Lage gewesen wäre, Wohnungsbemühungen zu tätigen.\n\n3.3 Der Rekurrent macht im Sinn einer Replik im Wesentlichen ergänzend geltend (act. 5), der zeitliche Rahmen und die Art der Fragestellung (gemeint: Anfrage an dipl.med. F.___ vom 24. März 2023) liessen keine aussagekräftige Beantwortung der Fragen zu (Aussage des Arztes). Am 7. Oktober\n2021 habe er eine Kopie des Arztzeugnisses, das gut genug für die Erteilung\neiner ganzen IV-Rente gewesen sei, eingereicht. Dieses Zeugnis gehe weit\nüber die Aussagekraft hinaus, welches von der Vorinstanz gefordert worden\nsei. dipl.med. F.___ habe die Anfrage der Vorinstanz (gemeint: vom 6. April\n2023) zunächst mit ihm besprechen wollen und habe die Fragen nach dem\ngeplanten Arztbesuch am 31. Mai 2023 soweit möglich beantwortet.\n\n"}